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   LG Frankfurt/Oder, 20.12.2018 - 15 T 183/18   

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https://dejure.org/2018,50287
LG Frankfurt/Oder, 20.12.2018 - 15 T 183/18 (https://dejure.org/2018,50287)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.12.2018 - 15 T 183/18 (https://dejure.org/2018,50287)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 15 T 183/18 (https://dejure.org/2018,50287)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.2018 - VII ZB 56/16

    Zwangsvollsteckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.12.2018 - 15 T 183/18
    Dabei schließt sich die Kammer der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung, nach der sich der Antragsteller zwingend der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Formulare zu bedienen hat (BGH WM 2018, 2096 m.w.Nw.) vollumfänglich an.

    (vgl. WM 2018, 2096 m.w.Nw.).

    Lediglich in einem solchen Fall wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt (BGH WM 2018, 2096 m.w.Nw.).

  • LG Freiburg, 05.07.2021 - 9 T 26/21

    Zwangsvollstreckung: Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift beim

    Ob das ausgefüllte Formular des Vollstreckungsauftrags mit einer Originalunterschrift zu versehen ist (so etwa: LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 12; LG Heilbronn, Beschl. v. 14.03.2016, Vh 1 T 124/16, juris Rdn. 5; Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 9; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2010, 1 T 78/10, juris Rdn. 5; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754 Rdn. 5; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021, § 253 Rdn. 9b) oder, jedenfalls im Falle der Lesbarkeit des Namenszuges oder einer Ergänzung durch einen Namenszusatz, eine gescannte Unterschrift ausreichen kann (so etwa: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018, 15 T 183/18, juris; mit Einschränkung auch: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; nicht für Massenverfahren: LG Dortmund, Beschl. v. 28.05.2010, 9 T 278/10 juris Rdn. 16; so auch: LG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2012, 10 T 186/12, juris Rdn. 5; vgl. auch Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40 f. m.w.N.) braucht nicht entschieden zu werden.
  • AG Dresden, 08.10.2020 - 501 M 8912/20

    Zwangsvollstreckungsauftrag nicht unterschrieben - Auftragsablehnung

    Dies übersieht auch das Landgericht Frankfurt/O. in seiner von der Gläubigerin zitierten Entscheidung vom 20.12.2018 (15 T 183/18), indem es ausführt, der Zwangsvollstreckungsauftrag sei nach § 753 ZPO grundsätzlich formfrei.
  • LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21

    Formmangel durch eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag;

    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).
  • AG Osnabrück, 10.03.2021 - 64 M 27/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: eigenhändige Gläubigerunterschrift

    Die Unterschriftenzeile ist nicht Bestandteil des Moduls Q. Bei näherer Betrachtung erweist es sich vielmehr, dass die Unterschriftenzeile kein Bestandteil des modularen Aufbaus des Formulars ist und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV auch unter Formalitätsgesichtspunkten weggelassen werden darf (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 15 T 183/18).
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